Den Leitfaden zur Vorbereitung und Ablauf der PGR-Wahlen finden Sie hier.

Wahlvorschläge müssen spätestens am 7. Oktober dem Vorbereitenden Wahlausschuss schriftlich vorliegen.
Wahlvorschläge können einreichen:
der Pfarrer,
der Pfarrgemeinderat,
die Ortsausschüsse der Pfarrei,
mindestens zehn wahlberechtigte Pfarreimitglieder, die alle ihren Vorschlag unterschreiben müssen.
Auf den Vorschlägen müssen Namen und Vornamen, Geburtsdatum und Adresse der Kandidaten aufgeführt sein.
Allen Wahlvorschlägen ist das schriftliche Einverständnis jedes genannten Kandidaten zur Kandidatur beizufügen.
Kandidaten, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Pfarrei haben, haben außerdem eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass sie nicht für eine Wahl zu einem anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und während der betreffenden Wahlperiode auch nicht kandidieren werde
Die Wahlbenachrichtigung erfolgt bis zum 06. November zentral in Verantwortung des Diözesansynodalamts, um den hohen Datenschutzanforderungen bei diesem Versand gerecht zu werden.
Die Wahlbenachrichtigung enthält den Wahltermin sowie
• die Informationen zur Onlinewahl einschließlich der persönlichen Zugangsdaten zum Stimmzettel der Pfarrei, in der das Wahlrecht ausgeübt wird,
• Adresse und Öffnungszeit(en) des Wahllokals in der Pfarrei
• sowie die Informationen zur Beantragung von Briefwahl für diejenigen, die weder online noch im Wahllokal wählen möchten.
Jede:r Wahlberechtigte entscheidet selbst, wie er:sie das Wahlrecht wahrnehmen möchte: online oder per Briefwahl auf Antrag oder im Wahllokal.
Das Onlinewahlverfahren ist für die PGR-Wahl neu, daher hier einige Informationen zur Durchführung: Die Onlinewahl erfolgt mit höchstmöglichen Datenschutzvorgaben in Kooperation mit einem zertifizierten Anbieter und dem kirchlichen Meldewesen. Alle Grundsätze der Wahl (frei, geheim, gleich) und die Vorgaben aus der Wahlordnung gelten online ebenso wie im Wahllokal und bei der Briefwahl. Der digitale und der physische Stimmzettel einer Pfarrei enthalten die gleichen Informationen. Der zertifizierte Anbieter der Onlinewahl erhält anonymisierte Wählerlisten. Jedem:jeder Wahlberechtigten werden persönliche Zugangsdaten zugeordnet, die ihm:ihr den Zugang ausschließlich zum Stimmzettel der eigenen (Wahl-)Pfarrei ermöglichen.
Nach Abschluss der Wahl wird in einem Vorgang die Teilnahme an der Wahl in der anonymisierten Liste markiert und in einem zweiten, davon unabhängigen Vorgang das Abstimmungsergebnis gespeichert.
Die Online-Wahl beginnt am 07. November, also unmittelbar nach Versand der Wahlbenachrichtigungen, und endet am 22. November. Danach werden die anonymisierten Wählerlisten ans kirchliche Meldewesen geschickt. Dort werden Wählerlisten generiert, auf denen die Teilnahme an der Onlinewahl und die Beantragung von Briefwahlunterlagen verzeichnet sind. Diese Listen werden im Pfarrbüro ausgedruckt und sind im Wahllokal zu verwenden.
Das Wahlergebnis der Onlinewahl einer Pfarrei wird dem Wahlvorstand nach Schließung des Wahllokals vor Ort zugänglich gemacht. Die Wahlvorstände führen das Wahlergebnis des Wahllokals und das der Onlinewahl zusammen
Wahlberechtigt sind Katholikinnen und Katholiken, die am 26. November 2023 das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrei seit mindestens acht Wochen ihren Hauptwohnsitz haben.
Daraus ergibt sich:
• Auch Katholik:innen anderer Muttersprache haben das Recht, den PGR zu wählen; sie sind gleichzeitig Mitglieder der Territorialpfarrei, in der sie wohnen und ihrer Gemeinde von Katholik:innen anderer Muttersprache.
• Pfarrer bzw. pastorale Mitarbeiter:innen haben nur Stimmrecht in der Pfarrei, in der sie wohnen.
• Wenn jemand nicht in der EDV-Liste steht, aber durch Urkunden nachweisen kann, dass er:sie katholisch ist und mindestens acht Wochen in der Kirchengemeinde mit erstem Wohnsitz wohnt (z. B. durch Personalausweis usw.), ist er:sie zur Wahl zuzulassen.
• Katholik:innen, die in der Pfarrei von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, in der sie aktiv sind, aber nicht wohnen, sind wahlberechtigt, wenn sie sich bis spätestens 30. September 2023 im Pfarramt der ›Wahlpfarrei‹ angemeldet haben. Ohne Eintrag in das Wählerverzeichnis der ›Wahlpfarrei‹ können außerhalb Wohnende nicht zur Wahl zugelassen werden, da sie ohne Ummeldung ja noch das Wahlrecht in der territorial zuständigen Pfarrei haben.
Natürlich haben auch Menschen mit Behinderung oder Menschen, die nicht lesen können, Wahlrecht und zur Wahrnehmung dessen ein Anrecht auf Unterstützung.
§ 22 Abs. (5) legt fest: »Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder der wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorstand zu übergeben, bestimmt eine Hilfsperson, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.
a. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
b. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
c. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.